• Allgemeine Geschäftsbedingungen der HDG Bavaria GmbH

§ 1  Allgemeine Bestimmungen


(1)  Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch für Verträge mit Verbrauchern und werden diesbezüglich an den entsprechenden Stellen modifiziert. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

(2)  Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

 

§ 2  Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen


(1)  Unsere Verkaufsangestellten, Reisenden oder Vertretern, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt, unsere Angebote erfolgen zunächst freibleibend und unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2)  Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Angaben zum Liefergegenstand (z.B. technische Daten, Toleranzen, Maße, Gewichte etc.) und seine Darstellung sind bloße Beschreibungen und Kennzeichnungen, die nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

(3)  Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.

(4)  An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher oder unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.

 

§ 3  Preise


(1)  Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.  Das Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - der Besteller. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2)  Zusätzliche Arbeiten, die außerhalb des eigentlichen Auftrags noch bestellt werden, werden von HDG auf Regiebasis berechnet.

(3) Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt.

(4)  Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, Lohn-, Transport- oder Lagerkosten), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von uns geltend gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.

(5)  Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

 

§ 4  Zahlungsbedingungen


(1)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis (ohne Abzug) sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.    

(2)  Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen; ist der Besteller ein Verbraucher, betragen die  Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir können jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen; wir können alle Forderungen aus dem Vertrag sofort fällig stellen.

(3)  Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

(4)  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen, sowie solcher, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

(5)  Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

(6)  Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.

(7)  Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

(8)  Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen verrechnet, sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so werden  Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen.

 

§ 5  Lieferzeit und Lieferhindernisse


(1)  Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.

(2)  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3)  Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden dem Besteller solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.

(4)  Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem Besteller mitteilen. Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir dem Besteller unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber sind ausgeschlossen.

(5)  Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 5 und des § 10, die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

(6)  Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

(7)  Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

 

§ 6  Gefahrenübergang, Abnahme der Waren und Teillieferungen


(1)  Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Besteller über; gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson; bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über; dies gilt auch dann, wenn HDG zusätzlich Lieferung und Montage übernommen hat. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf oder bei einer Bringschuld erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

Versand - Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten, aus der getroffenen Wahl können dem Lieferer gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden. Postsendungen unter 2 Kilo werden frankiert abgefertigt, der Lieferer behält sich die Berechnung dieser Portokosten vor.

Versand nach dem Ausland - Versendungen nach dem Ausland unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen allgemeinen Verkaufsbedingungen für Export und sonstigen zusätzlichen besonderen Vereinbarungen. Zusätzlich gelten die incoterms 2010 vereinbart, es steht dem Lieferer frei, hierauf zurückzugreifen.  

(2)  Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8 - 10 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1)  Bis zur Bezahlung der Ware bleibt diese unser Eigentum. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- und Austauschteile, selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses (Geschäftsverbindung) behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die Regelungen dieses § 7 entsprechend.

(2)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 5) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

(3)  Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten). Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.

(4)  Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

(5)  Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Abnehmer bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.

(6)  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt uns der Besteller Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware   sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Besteller verwahrt das entstandene (Mit-)Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.

(7)  Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.

(8)  Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.

(9)  Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

 

§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung


Bei Geschäften mit anderen Unternehmern ist eine Haftung beim Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen; bei Geschäften mit Verbrauchern ist die Haftung beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr begrenzt. Für den Verkauf neuer Sachen gelten die nachfolgenden Regelungen.

Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Besteller Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen):

(1)  Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Ist der Besteller Unternehmer, steht dieses Wahlrecht uns zu. Voraussetzung dafür ist bei Geschäften mit Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Die ersetzten Teile werden Eigentum von HDG. Sollte eine der beiden oder  beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als vertraglich vorgesehen, verbracht wurden.

(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 10 ausgeschlossen oder beschränkt. Gleiches gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(3) Der Besteller hat HDG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um Nachbesserung und Ersatzlieferung vornehmen zu können. HDG kann nach billigem Ermessen entscheiden, welche Arbeiten notwendig sind. Nur in dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden), bei denen selbst das Setzen einer kurzen Frist nicht möglich ist  oder wenn HDG mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HDG Ersatz der hierzu notwendigen Kosten zu verlangen; wir sind dabei jedoch unverzüglich zu verständigen.

(4) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignetes Heizmaterial, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.

(5)  Ansprüche wegen Mängeln beim Verkauf neuer Sachen verjähren im Geschäftsverkehr mit Unternehmern in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen. Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist dagegen zwei Jahre. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.

(6)  Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.     

 

§ 9 Werk- und Werklieferungsverträge, Dienstverträge


(1)  Für Mängel werkvertraglicher Leistungen leisten wir entsprechend § 8 1 - 4, 6 Gewähr. Dem Besteller steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen.

(2)  Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab der Abnahme, sofern uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen. Dies gilt nicht bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht; in diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Ansprüche auf Selbstvornahme, Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.

(3)  Kostenvoranschläge sind zu vergüten, unbeschadet einer abweichenden individuellen Vereinbarung.

(4)  Bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gilt § 8.

(5)  Bei Mängeln dienstvertraglicher Leistungen gilt § 10 entsprechend.

 

§ 10 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits


(1)  Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll - abgesehen von den Regelungen in den §§ 8 und 9 - weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2)  Wir haften uneingeschränkt, auch hinsichtlich der Verjährungsvorschriften, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.

(3)  Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) - ausgeschlossen.

(4)  Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(5)  Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

(6)  Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7)  Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

 

§ 11  Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

 

(1)  Leistungsort und Erfüllungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).

(2)  Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

(3)  Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

(4)  Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.  

 

§ 12  Sonstige Bestimmungen


(1)  Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

(2) Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages. Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel."

(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

(4) Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

(5) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.

(6) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte von Wirtschaftsauskunfteien, in deren Berechnung Kundendaten einfließen.

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