1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle unsere (HDG Bavaria GmbH, Siemensstr. 22, D-84323 Massing) Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunden“). Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie für Verträge mit Verbrauchern und werden diesbezüglich an den entsprechenden Stellen modifiziert.
1.2 Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Darüber hinaus gelten die AGB für die Erbringung von Werk- (§ 631 BGB) und Dienstleistungen (§ 611 BGB) (nachfolgend „Leistungen“) an den Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge (Kauf-, Werk- und Dienstverträge) mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Spätestens mit der widerspruchslosen Annahme der Lieferung der Ware bzw. der Leistung stimmt der Kunde der Geltung der AGB zu.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sowie Präsentationen unserer Waren erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie Verbindlichkeit vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Kalendertage – nach Abgabe der Bestellung gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
2.2 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform durch eine Auftragsbestätigung innerhalb der Bindungsfrist gemäß Ziffer 2.1 bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negatives Ergebnis bleibt. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Ausführung der Leistung maßgeblich ist.
2.3 Bei Bestellungen im Onlineshop werden wir dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zukommen lassen, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden die Annahme erklären oder die Ware absenden bzw. den Kunden über die Absendung informieren. Der Kaufvertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Annahme zustande.
3. Lieferzeit und Lieferverzug bei Kauf- und Werkverträgen
3.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und –fristen werden versucht nach besten Kräften einzuhalten.
3.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen dem Kunden und uns vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine.
3.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Bereitstellung, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Ware, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
3.4 Das Interesse des Kunden an der Lieferung der Waren bzw. der Leistung entfällt mangels anderweitiger Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern bzw. leisten.
3.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei einer Teillieferung auf unsere Veranlassung entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Versandkosten. Zusätzliche Versandkosten werden nur erhoben, wenn die Teillieferung auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt.
3.6 Im Falle eines Verzugs muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Kalendertagen zur Lieferung bzw. Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 12.
4. Lieferfristen bei Versand der Ware (Kaufvertrag)
4.1 Ist der Versand der Ware vereinbart, dann beginnen sämtliche von uns bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Fristen für den Versand der Ware, (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten) oder (b) wenn Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages. Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Ware an das Versandunternehmen maßgeblich.
4.2 Von uns angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu zwei Werktage überschritten werden. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist.
5. Gefahrübergang und Annahmeverzug bei Kauf- und Werkverträgen
5.1 Die Lieferung von Waren erfolgt grundsätzlich ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist der Kunde Verbraucher, geht hiervon abweichend die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware dem Kunden übergeben, an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. Im Falle einer Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, sofern in diesen AGB nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
5.4 Gegenüber einem Unternehmer als Kunden berechnen wir für die in vorstehender Ziffer 5.3 genannten Schäden und Mehraufwendungen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswerts pro Kalenderwoche und maximal 5% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware bzw. Abnahmeaufforderung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Leistungsänderung bei Kauf- und Werkverträgen
6.1 Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Waren und Leistungen insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.
6.2 Wir sind weiterhin berechtigt, die Ware mit handelsüblichen Abweichungen in Farbe, Material und Ausführung zu liefern, solange mit dem Kunden vereinbarte bzw. gesetzlich geforderte funktionale sowie qualitative Kriterien erfüllt sind und dies dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Unsere Preise verstehen sich ab Lager und einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben bzw. vereinbart wurde.
7.2 Bei einem Kaufvertragsschluss im Ladengeschäft erfolgt die Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware.
7.3 Beim Versendungskauf (Ziffer 4.1) trägt der Kunde die Transport- und Verpackungskosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
7.4 Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart und keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kunden getroffen, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Mit Überschreiten dieser Frist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzugs sind von einem Kunden, der Unternehmer ist, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und von einem Kunden, der Verbraucher ist, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, hat der Verkäufer bei Verzug zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von EUR 40,00, welche auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.5 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
7.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Preisanpassung
8.1 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistung unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
8.2 Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 8 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt bei dem Verkauf von Waren
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) für die betreffende Ware vor.
9.2 Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
9.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet gegenüber einem Unternehmer als Kunden nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 9.7 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
9.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
9.7 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
9.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 9.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
9.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Höhere Gewalt und Selbstbelieferung
10.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung von geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen die Lieferungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefervereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt (gemäß Ziffer 10.2) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben sowie bei Ereignissen von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 4 Wochen) wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben; bei einem Verbraucher als Kunden werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden dem Kunden unverzüglich erstatten.
10.2 Ereignisse höherer Gewalt sind im Sinne dieser Ziffer 10 nur maßgeblich, wenn diese entweder nach Vertragsschluss eintreten oder vor Vertragsschluss eingetreten sind, wir hiervon jedoch keine Kenntnis hatten und unsere Unkenntnis auch nicht zu vertreten haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Streik, Aussperrung, unverschuldete behördliche Eingriffe, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden - und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns zu vertreten sind.
10.3 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 10.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist, welche in der Regel 4 Wochen beträgt, vom Vertrag zurückzutreten; eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
11. Mängelansprüche des Kunden bei Kauf- und Werkverträgen
11.1 Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
11.2 Ist der Kunde Unternehmer, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit den folgenden Modifikationen:
11.2.1 Für Mängel leisten wir - soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns, der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) oder wenn in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer ), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der lndividualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
11.2.2 Beim Verkauf von gebrauchten Waren ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.2.3 Beim Verkauf von Waren übernehmen wir für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, keine Haftung.
11.2.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.2.5 Leistungsort der Nacherfüllung bei Lieferung von Waren ist stets unser Sitz; die gesetzlichen Regelungen zur Tragung der Nacherfüllungskosten bleiben hiervon unberührt.
11.2.6 Wir sind in jedem Fall berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
11.3 Beim Verkauf von Waren setzen die Mängelansprüche des Kunden, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 Wir haften vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund.
12.2 Der in Ziffer 12.1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht: (i) für unsere eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (ii) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, (iii) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (iv) im Falle der Übernahme einer Garantie sowie (v) bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
12.3 Der in Ziffern 12.1 und 12.2 geregelte Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen, die vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangen wurden. Unsere Haftung für derartige vorvertragliche Pflichtverletzungen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen bzw. begrenzt, wie unsere Haftung ausgeschlossen bzw. begrenzt wäre, wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Vertragsschluss begangen worden wäre. Daher verzichtet der Kunde in diesem Umfang auf ihm etwaig zustehende, bereits entstandene Ersatzansprüche und wir nehmen diesen Verzicht an.
12.4 Sollte uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, haften wir außer im Falle der Ziffer 12.2 (iii), (iv) und (v) nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden sowie nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall.
12.5 Außer im Falle der Ziffer 12.2 ist die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB für Ansprüche eines Unternehmers als Kunden auf ein Jahr verkürzt.
12.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern 12.1 bis einschließlich 12.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen in dieser Ziffer 12 nicht verbunden.
13. Eigentum an Fertigungs- und Werbemitteln, Schutzrechte
13.1 Alle Unterlagen, Werbemittel und sonstige Produkte, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags neben dem geschuldeten Vertragsgegenstand überlassen oder von uns für die Auftragsabwicklung geschaffen oder angeschafft werden, bleiben bzw. werden mit ihrer Entstehung unser Eigentum. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der Kunde hat unser Eigentum an vorgenannten Materialien unentgeltlich zu verwahren, pfleglich zu behandeln, es vor Zugriffen Dritter zu schützen und uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn und von wem Drittverletzungen erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückgabe spätestens nach Erbringung unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
13.2 Dem Kunden wird kein Recht zur Nutzung von Rechten an den in Ziffer 13.1 genannten Materialien eingeräumt. Sofern der Kunde durch die Benutzung der Materialien eigene Rechte (z. B. Markenrechte) erworben hat, ist er verpflichtet, diese Rechte an uns zu übertragen.
14. Subunternehmer
14.1 Wir sind zur Einschaltung von Subunternehmern berechtigt.
14.2 Unsere Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Kunden bleiben hiervon unberührt.
15. Geheimhaltung
15.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, gelten die Geheimhaltungspflichten dieser Ziffer 15.
15.2 Der Kunde ist zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG, alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, unsere Geschäftstätigkeit oder mit uns gesellschaftlich gemäß § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, einschließlich Daten und Aufzeichnungen, sowie geheimes Know How, d.h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen und die dem Kunden von uns im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlassen werden, vorausgesetzt: (i) dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschrieben oder in einer anderen Weise als solche für den Kunden eindeutig erkennbar sind; oder (ii) dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von uns als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von uns gegenüber dem Kunden zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an den Kunden mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.
15.3 Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn sie dem Kunden bei Mitteilung an ihn bereits nachweislich bekannt war, allgemein zugänglich ist oder für sie eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
15.4 Im Zweifelsfall ist der Kunde verpflichtet, unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache geheim zu halten ist oder nicht.
15.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine (auch freien) Mitarbeiter, Lieferanten und sonstige Dritte, welche er zu Erfüllung des Vertrags einsetzt, schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 15 zu verpflichten.
15.6 Der Kunde hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und – insbesondere auf die vertraulichen Informationen bzw. auf diesen beruhend – gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
15.7 Der Kunde darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben.
16. Abtretungsverbot
16.1 Sofern der Kunde Verbraucher ist, so ist dieser nicht berechtigt, seine Rechte und nicht auf Geld gerichteten Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer an Dritte abzutreten.
16.2 Sofern der Kunde Unternehmer ist, so ist dieser nicht berechtigt, seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer an Dritte abzutreten; dies gilt nicht für Geldforderungen aus einem Rechtsgeschäft, welches für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
17.1 Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig gegen uns festgestellten Forderungen aufrechnen; bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
17.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch von uns unbestrittenen oder rechtskräftig gegen uns festgestellt ist; bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
18. Abweichung von diesen AGB, schriftliche Erklärungen
18.1 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden – sei es mündlich oder schriftlich – zu treffen; hiervon ausgenommen sind unsere gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer), Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten.
18.2 Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt; mündliche Abreden bedürfen daher zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
18.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, der Unternehmer ist, in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
19. Anwendbares Recht, zwingende Verbraucherschutzvorschriften
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), wenn der Kunde Unternehmer ist. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gilt dies ebenfalls, wenn
19.1.1 der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
19.1.2 der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
19.2 Ist der Kunde Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.
20. Gerichtsstand; Online-Streitbeilegung und Alternative Streitschlichtung
20.1 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
20.2 Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Verbrauchern als Kunden weisen wir darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
20.3 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
21. Salvatorische Klausel
21.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen individuellen Vereinbarungen aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
21.2 Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB oder der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen individuellen Vereinbarungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der AGB nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt und es gelten die Regelungen gemäß nachstehenden Ziffern 20.3 und 20.4. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
21.3 Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
21.4 Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.